Rechtsprechung
   VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,828
VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22 (https://dejure.org/2022,828)
VG Freiburg, Entscheidung vom 24.01.2022 - 4 K 142/22 (https://dejure.org/2022,828)
VG Freiburg, Entscheidung vom 24. Januar 2022 - 4 K 142/22 (https://dejure.org/2022,828)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,828) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Corona-Demos - befristetes Verbot von unangemeldeten Versammlungen - Spaziergänge

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 8 Abs 1 GG, § 15 Abs 1 VersammlG
    Coronapandemie: befristetes Verbot von unangemeldeten Versammlungen in der Form von sog. "Spaziergängen"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versammlungsfreiheit; Anmeldepflicht; unangemeldete "Montagsspaziergänge"; Maskenpflicht; Verhältnismäßigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Befristetes Verbot von unangemeldeten Versammlungen in der Form von sog. "Spaziergängen" ... - Corona-Virus

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22

    Verbot einer veranstalterlosen Versammlung

    Auszug aus VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22
    Die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ist voraussichtlich nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende der durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausschließt (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, juris, Rn. 16 mit Hinweisen auf Hess. VGH, Beschl. v. 19.03.2021 - 2 B 588/21 -, juris, Rn. 6; Bayer. VGH, Beschl. v. 21.02.2021 - 10 CS 21.526 -, juris Rn. 14 f.; VG Kassel, Beschl. v. 18.06.2021 6 L 1137/21.KS -, juris Rn. 8; Kniesel/Poscher in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt I, Rn. 154 ff.; ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 14 K 119/22 -, juris, Rn. 78 ff.; offengelassen von OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 03.01.2022 - 7 B 10005/22.OVG -, juris, Rn. 9 ff.).

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat diese in seinem von den Beteiligten herangezogenen Beschluss vom 12.01.2022 (1 K 80/22, juris, Rn. 22 ff.) wie folgt umschrieben; hiervon geht auch die erkennende Kammer aus:.

    Die so beschriebenen Voraussetzungen für ein präventives und allgemeines Versammlungsverbot für Versammlungen der hier in Rede stehenden Art sind - anders als in den von den Verwaltungsgerichten Stuttgart (Beschl. v. 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, a.a.O., Rn. Rn. 36 ff.) und Karlsruhe (Beschl. v. 17.01.2022 - 14 K 119/22 -, juris, Rn. 98 ff.) entschiedenen Fällen - hier erfüllt.

    Soweit in der Rechtsprechung in anderen Fällen darauf abgehoben wird, die Behörden hätten die Gefahr einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems nicht dargetan und dafür bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte (VG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, Rn. 38), vermag dem die Kammer jedenfalls für den aktuellen Zeitpunkt nicht zu folgen.

    Da die begehrte Sachentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache aller Voraussicht vorwegnähme, besteht kein Grund, den Streitwert mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung geringer als den Streitwert der Hauptsache anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 und 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; ebenso VG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, a.a.O., Rn. 47).

  • VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22

    Präventives Versammlungsverbot in Form der Allgemeinverfügung für ein

    Auszug aus VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22
    Die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ist voraussichtlich nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende der durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausschließt (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, juris, Rn. 16 mit Hinweisen auf Hess. VGH, Beschl. v. 19.03.2021 - 2 B 588/21 -, juris, Rn. 6; Bayer. VGH, Beschl. v. 21.02.2021 - 10 CS 21.526 -, juris Rn. 14 f.; VG Kassel, Beschl. v. 18.06.2021 6 L 1137/21.KS -, juris Rn. 8; Kniesel/Poscher in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt I, Rn. 154 ff.; ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 14 K 119/22 -, juris, Rn. 78 ff.; offengelassen von OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 03.01.2022 - 7 B 10005/22.OVG -, juris, Rn. 9 ff.).

    Die so beschriebenen Voraussetzungen für ein präventives und allgemeines Versammlungsverbot für Versammlungen der hier in Rede stehenden Art sind - anders als in den von den Verwaltungsgerichten Stuttgart (Beschl. v. 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, a.a.O., Rn. Rn. 36 ff.) und Karlsruhe (Beschl. v. 17.01.2022 - 14 K 119/22 -, juris, Rn. 98 ff.) entschiedenen Fällen - hier erfüllt.

    Soweit andere Gemeinden für "Montagsspaziergänge" eine präventive Maskenpflicht angeordnet haben, käme eine solche Maßnahme als milderes Mittel nur in Betracht, wenn absehbar wäre, dass sie - jedenfalls mit einiger Wahrscheinlichkeit - mehrheitlich eingehalten würde (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 - 14 K 119/22 - a.a.O., Rn. 110 am Ende).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Allgemeinverfügung neben dem beschriebenen potentiellen Teilnehmerkreis, wie er sich bei den "Montagsspaziergängen" am 27.12.2021 und am 03.12.2022 gezeigt hat, andere Interessenten an solchen "Montagsspaziergängen" erfasste, die sich, wenn sie sich zusammenfänden, in ihrer Gesamtheit rechtstreu verhalten würde (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 - 14 K 119/22 -, a.a.O., Rn. 110).

  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22
    Die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ist voraussichtlich nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende der durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausschließt (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, juris, Rn. 16 mit Hinweisen auf Hess. VGH, Beschl. v. 19.03.2021 - 2 B 588/21 -, juris, Rn. 6; Bayer. VGH, Beschl. v. 21.02.2021 - 10 CS 21.526 -, juris Rn. 14 f.; VG Kassel, Beschl. v. 18.06.2021 6 L 1137/21.KS -, juris Rn. 8; Kniesel/Poscher in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt I, Rn. 154 ff.; ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 14 K 119/22 -, juris, Rn. 78 ff.; offengelassen von OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 03.01.2022 - 7 B 10005/22.OVG -, juris, Rn. 9 ff.).

    Zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt werden können, gehört insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.2020, a.a.O. Rn. 16).

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22
    Da die Versammlungsfreiheit, ähnlich wie die Meinungsfreiheit, für die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen und für die demokratische Ordnung grundlegende Bedeutung besitzt und Verbot und Auflösung einer Versammlung die intensivsten Eingriffe in das Grundrecht darstellen, sind diese an strenge Voraussetzungen gebunden und dürfen nur ausgesprochen werden, wenn dies zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist und wenn eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewendet werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.1992 - 1 BvR 88/91 u.a. -, juris Rn. 52).
  • BVerfG, 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen ein

    Auszug aus VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22
    Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde insbesondere bei Erlass eines vorbeugenden Verbotes keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung noch die Möglichkeit einer späteren Auflösung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 79 f.; Kammerbeschl. v. 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10 -, juris Rn. 6).
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22
    8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 64).
  • BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13

    Protestveranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungsfreiheit

    Auszug aus VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22
    Der Schutz des Grundrechts besteht unabhängig davon, ob die Versammlung anmeldepflichtig ist und dementsprechend angemeldet wird; er endet (erst) mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.06.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22
    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG. Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 20).
  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22
    Nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, liegt dabei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Verbotsgründen bei der Behörde (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 13).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.01.2022 - 7 B 10005/22

    Eilantrag gegen Verbot von "Montagsspaziergängen" im Landkreis Südliche

    Auszug aus VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22
    Die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ist voraussichtlich nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende der durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausschließt (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, juris, Rn. 16 mit Hinweisen auf Hess. VGH, Beschl. v. 19.03.2021 - 2 B 588/21 -, juris, Rn. 6; Bayer. VGH, Beschl. v. 21.02.2021 - 10 CS 21.526 -, juris Rn. 14 f.; VG Kassel, Beschl. v. 18.06.2021 6 L 1137/21.KS -, juris Rn. 8; Kniesel/Poscher in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt I, Rn. 154 ff.; ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 14 K 119/22 -, juris, Rn. 78 ff.; offengelassen von OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 03.01.2022 - 7 B 10005/22.OVG -, juris, Rn. 9 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 1 S 1304/21

    Corona-Krise; Untersagung einer "Corona-Leugner"-Versammlung; Verhältnis von

  • VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21

    Versammlung in der Karlsaue bleibt verboten - auf der Schwanenwiese und dem Platz

  • VG Freiburg, 10.12.2021 - 4 K 3545/21

    Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel

  • VGH Bayern, 21.02.2021 - 10 CS 21.526

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die coronabedingte Untersagung eines

  • VG Kassel, 18.06.2021 - 6 L 1137/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Verbot einer Gegendemonstration zu einer

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22

    Präventives Verbot unangemeldeter Montagsspaziergänge

    Dies muss im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht entschieden werden, weil sich aus § 12 Abs. 2 Corona-VO keine abweichenden Anforderungen an die Untersagung von Versammlungen ergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2022 a. a. O.).

    Unabhängig davon liegt jedenfalls auf der Hand, dass es mit deren Nichtanmeldung unmöglich gemacht wird, den Versammlungsteilnehmern aufzugeben, Verantwortliche und eine hinreichende Anzahl von Ordnern zu benennen, welche auf die Einhaltung der allgemeinen Coronaschutzbestimmungen oder etwaiger spezifischer versammlungsrechtlicher Auflagen hinwirken (vgl. zutreffend VG Freiburg, Beschluss vom 24.01.2022 - 4 K 142/22 - juris Rn. 28).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 - 1 S 16.22

    "Cottbuser Spaziergänge" bleiben einstweilen verboten

    de/u/2385076.html; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 10 S 236/22 - juris PM; VG Freiburg [Breisgau], Beschlüsse vom 24. Januar 2022 - 4 K 142/22 u.a. - juris Rn. 26 ff.; im Ausgangspunkt auch VG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 K 371/22 - juris Rn. 25 und VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 4 K 119/22 - juris Rn. 95).
  • VG Stuttgart, 27.01.2022 - 1 K 371/22

    Voraussetzungen für Versammlungsverbot in Zeiten der Corona-Pandemie

    Ein Versammlungsverbot kann nur ergehen, wenn eine konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Gefahrenprognose ergibt, dass bei Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch absehbare Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus unmittelbar gefährdet ist und sich diese Gefahr nicht durch Beschränkungen im Sinne von § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG auf ein vertretbares Maß reduzieren lässt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.01.2022 - 10 CS 22.162 -, abrufbar unter https://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/themenbereiche/oeffentliche_sicherheit_und_ordnung/2022-01-19_versammlungsrecht.pdf , Rn. 13 ff..; s. auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 - 14 K 119/22 -, juris Rn. 78 ff.; VG Freiburg, Beschl. v. 24.01.2022 - 4 K 142/22 -, juris Rn. 17).

    Der Umstand, dass angesichts der stark steigenden Zahlen der Infektionen mit der Omikron-Variante generell befürchtet werden muss, dass neben der ganz überwiegenden Zahl an unmerklichen oder nur milden Verläufen die Zahl der eine Intensivbehandlung erfordernden Fälle noch einmal zunehmen sowie auch die absolute Zahl der Hospitalisierungsfälle wieder zunehmen könnte, sowie die allgemeine Gesundheitsgefahr, die daraus folgt, dass bei sehr hohen Ansteckungszahlen hiervon auch verstärkt die in den Krankenhäusern arbeitenden Menschen betroffen sein können (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 24.01.2022, a.a.O. Rn. 33), genügen jedenfalls derzeit nicht für die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die ein präventives Versammlungsverbot rechtfertigen könnte.

  • VG Koblenz, 26.09.2022 - 3 K 448/22

    Verbot der "Montags- und Samstagsspaziergänge" in Bad Kreuznach war rechtmäßig

    Deshalb ist § 28a Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG a. F. nicht als die allgemeine Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersG verdrängende Spezialregelung, sondern vielmehr als diese konkretisierende Vorschrift zu verstehen (so im Ergebnis auch VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 24. Januar 2022 - 4 K 142/22 -, juris Rn. 17; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 4 K 185/22 -, juris Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 1 K 80/22 -, juris Rn. 16).".
  • AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22

    Versammlungsverbot mittels Allgemeinverfügung aufgrund versammlungsrechtlicher

    Ein versammlungsrechtliches Verbot einer Versammlung kommt auch nach dieser Ansicht nur dann in Betracht, wenn eine konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Gefahrenprognose ergibt, dass bei Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch absehbare Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus unmittelbar gefährdet ist und sich diese Gefahr nicht durch Beschränkungen im Sinne von § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG auf ein vertretbares Maß reduzieren lässt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.01.2022, Az.: 10 CS 22.162 und VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022, Az.: 14 K 119/22, nachfolgend VGH Mannheim, Beschluss vom 04.02.2022, Az.: 10 S 236/22 sowie VG Freiburg, Beschluss vom 24.01.2022, Az.: 4 K 142/22).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht